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   BSG, 06.12.1996 - 13 RJ 13/96   

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https://dejure.org/1996,14250
BSG, 06.12.1996 - 13 RJ 13/96 (https://dejure.org/1996,14250)
BSG, Entscheidung vom 06.12.1996 - 13 RJ 13/96 (https://dejure.org/1996,14250)
BSG, Entscheidung vom 06. Dezember 1996 - 13 RJ 13/96 (https://dejure.org/1996,14250)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Nachweis von mindestens 36 Monaten mit Pflichtbeiträgen vor Inanspruchname einer Rente wegen Berufsunfähigkeit - Anrechnung von geleisteten Pflichtbeiträgen im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 06.12.1996 - 13 RJ 13/96
    Für die Beantwortung dieser Frage ist es nach den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluß vom 8. April 1987 aufgestellten Grundsätzen (BVerfGE 75, 78, 97ff = SozR 2200 § 1246 Nr. 142) entscheidend, ob dem Kläger eine nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zumutbare Möglichkeit offenstand oder sogar noch offensteht, für die Zeit ab 1. Januar 1984 freiwillige Beiträge zur deutschen oder türkischen Rentenversicherung zu entrichten (vgl dazu im einzelnen BSGE 75, 199, 210 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48).

    Seinem Beschluß vom 8. April 1987 (BVerfGE 75, 78, 104 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142) ist lediglich zu entnehmen, daß für Versicherte, die in Deutschland lebten, der Mindestbeitrag zur Erhaltung des Anspruchs auf Versichertenrente unter Berücksichtigung der mit der Regelung verfolgten Zwecke zumutbar war.

    Das LSG wird insoweit insbesondere zu ermitteln haben, wie sich das Lohn- und Kaufkraftgefälle sowie der Wechselkurs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei auf die Belastungen des Klägers auswirken, und dies an den Ausführungen des BVerfG zur Belastbarkeit deutscher Durchschnittsverdiener messen müssen (vgl dazu BVerfGE 75, 78, 97 ff = SozR 2200 § 1246 Nr. 142).

  • BSG, 03.11.1994 - 13 RJ 69/92

    Jugoslawien - Sozialversicherungsabkommen - Versicherungszeiten

    Auszug aus BSG, 06.12.1996 - 13 RJ 13/96
    Dem LSG ist dabei darin zu folgen, daß nach den genannten Vorschriften der Bezug einer türkischen Altersrente nicht als ein solcher Streckungstatbestand angesehen werden kann (vgl dazu BSGE 75, 199, 205 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48).

    Für die Beantwortung dieser Frage ist es nach den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluß vom 8. April 1987 aufgestellten Grundsätzen (BVerfGE 75, 78, 97ff = SozR 2200 § 1246 Nr. 142) entscheidend, ob dem Kläger eine nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zumutbare Möglichkeit offenstand oder sogar noch offensteht, für die Zeit ab 1. Januar 1984 freiwillige Beiträge zur deutschen oder türkischen Rentenversicherung zu entrichten (vgl dazu im einzelnen BSGE 75, 199, 210 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48).

  • BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 17/95

    Versicherungsrechtliche Voraussetzungen der Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BSG, 06.12.1996 - 13 RJ 13/96
    Ein (unterlassener) Hinweis auf die Abgabe einer Bereiterklärung, wie ihn der erkennende Senat etwa für in Jugoslawien lebende Versicherte in vergleichbarer Lage für erforderlich gehalten hat (vgl BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 15), wäre hier nur erheblich, wenn der Kläger überhaupt in absehbarer Zeit in der Lage gewesen wäre, die für die Belegung erforderlichen Beiträge (für immerhin 5 Jahre) aus eigenen Mitteln zu entrichten.
  • BSG, 15.12.1994 - 12 RK 55/93

    Rentenversicherung - Beiträge

    Auszug aus BSG, 06.12.1996 - 13 RJ 13/96
    Auch das SGB VI enthält keine Regelung, die unter den vorliegenden Umständen eine Beitragszahlung für das Jahr 1984 zulassen würde (vgl §§ 197 ff SGB VI; vgl dazu auch BSG SozR 3-2600 § 197 Nr. 1).
  • BSG, 05.04.2001 - B 13 RJ 21/00 R

    Türkisches Zivilgerichtsurteil als Urkunde iS. von § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I

    Richtige Klageart für das Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes ), da jedenfalls die Neuvergabe einer VNr einen Verwaltungsakt darstellt (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 13/96 R -, Umdr S 8).
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